Schlüsselkarten-Benutzungsordnung
Paragraph 1: Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die Nutzung der elektronischen Schließanlage am Institut.
Paragraph 2: Betrieb
- Betreiber der Schließanlage ist das Institut für Informatik. Die Durchführung der mit dem Betrieb verbundenen Maßnahmen obliegt der Rechnerbetriebsgruppe (RBG) des Instituts.
- Die RBG sorgt für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Schließanlage. Zu ihren Aufgaben zählen
- die Verwaltung der Schlüsselkarten,
- Beseitigung von Störungen,
- die Regelung des Zugangs zu den Rechnerräumen und Eingangstüren,
- die Durchführung technischer Maßnahmen zur Unterstützung der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere des Datenschutzes.
Paragraph 3: Nutzungsberechtigung
- Die Nutzung der elektronischen Schließanlage durch einen Benutzer oder eine Benutzerin setzt eine Erlaubnis voraus.
- Eine Nutzungserlaubnis für die Schließanlage erhalten
- alle am Institut für Informatik Beschäftigten,
- Studierende, die eine Nutzungsberechtigung nach Paragraph 3 der Benutzungsordnung des Instituts haben und mindestens ein Semester erfolgreich an der HU studiert haben (eine Prüfung absolviert),
- auf besonders begründeten Antrag im Einzelfall weitere natürliche Personen, wenn der Nutzung keine wesentlichen Interessen des Institutes entgegenstehen.
- Die Nutzungserlaubnis wird auf mündlichen Antrag erteilt. Der Nutzer hat sich durch Personal- und Studentenausweis zu legitimieren. Die Erlaubnis wird für Angehörige der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Personengruppe unbefristet, für Angehörige einer in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Personengruppe befristet erteilt.
- Die befristete Nutzungserlaubnis gilt maximal ein Semester. Sie kann von Angehörigen der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personengruppe jeweils zu Beginn eines Semesters verlängert werden. Der genaue Termin wird rechtzeitig bekanntgegeben. Die unbefristete Nutzungserlaubnis erlischt bei Wegfall ihrer Voraussetzungen. Nach Erlöschen der Nutzungserlaubnis verhindert die RBG die Nutzung der elektronischen Schließanlage. Für eine Übergangszeit kann sie die Nutzung zur Beendigung der mit der vorausgegangenen Nutzung verbundenen Tätigkeiten gestatten.
- Die Freischaltung einer Schlüsselkarte für einen Schließbereich erfordert die Zustimmung des jeweiligen Schlüsselverantwortlichen.
- Die Nutzungserlaubnis wird erteilt, indem eine persönliche Schlüsselkarte durch die RBG ausgehändigt wird. Deren Empfang ist zu bestätigen. Mit der Unterschrift wird diese Ordnung anerkannt.
Für die Schlüsselkarte ist eine Schutzgebühr von 30,- DM, ab 1.1.2002 15,- Euro, zu hinterlegen. Die Schutzgebühr entfällt für die Karten der ATG-Schließanlage, die seit März 2011 in Betrieb ist.Die Schlüsselkarte ist Eigentum des Institutes. - Nach Erlöschen der Nutzungserlaubnis ist die Schlüsselkarte der RBG umgehend zurückzugeben. Die Frist für die Rückgabe beträgt 4 Wochen.
Die Schutzgebühr wird bei fristgemäßer Rückgabe der unbeschädigten Schlüsselkarte wieder ausgehändigt. Bei nicht fristgemäßer Rückgabe der Schlüsselkarte oder defekter Schlüsselkarte wird die Schutzgebühr einbehalten und zur Beschaffung einer neuen Schlüsselkarte benutzt.Die Schlüsselkarte ist in jedem Fall zurückzugeben. - Die RBG kann jederzeit von einem Benutzer oder einer Benutzerin den Nachweis der Voraussetzungen für die Nutzungserlaubnis innerhalb angemessener Frist verlangen. Alle Daten über den Benutzer oder die Benutzerin sind spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Nutzungserlaubnis zu löschen.
Paragraph 4: Nutzungsregeln
- Es gilt die Benutzungsordnung für die informationstechnischen Einrichtungen des Instituts.
- Der Nutzer darf mit der ihm übergebenen Schlüsselkarte nur Türen zu Räumen und Bereichen öffnen, für die er zutrittsberechtigt ist. Das dem Nutzer zugewiesene Zeitfenster ist ebenfalls einzuhalten.
- Es ist verboten persönliche Schlüsselkarten an Dritte weiterzugeben, bzw. Dritten Türen zu Räumen und Bereichen zu öffnen, für die sie nicht zutrittsberechtigt sind.
- Türen, die zum elektronischen Schließsystem gehören, sind grundsätzlich geschlossen zu halten und dürfen nicht durch Hilfsmittel gewaltsam offen gehalten werden.
- Die Benutzer und Benutzerinnen haben Störungen, Beschädigungen und Fehler an dem elektronischen Schließsystem des Instituts unverzüglich der RBG zu melden.
- Der Verlust einer Schlüsselkarte ist unverzüglich der RBG zu melden. Der Inhaber einer Schlüsselkarte haftet für alle Schäden, die aus dem Verlust oder den Missbrauch seiner Schlüsselkarte entstehen.
Paragraph 5: Umgang mit Benutzerdaten
- Die RBG ist berechtigt, die durch die Nutzung der Schlüsselkarten anfallenden Bewegungsdaten
- zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs des elektronischen Schließsystems (Diagnose von Fehlern) zu speichern,
- zu prüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für schwere Verstöße gegen die Nutzungsregeln vorliegen,
- zur Erstellung von anonymisierten Nutzungsstatistiken zu nutzen.
- Die Einsichtnahme in Bewegungsdaten der Benutzer und Benutzerinnen ist grundsätzlich unzulässig. Nur bei konkreten Anhaltspunkten für schwere Verstöße gegen die Benutzungsordnung und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebes kann die RBG Einsicht in Bewegungsdaten nehmen.
- Bewegungsdaten werden spätestens 4 Monate nach Anfall gelöscht.
Paragraph 6: Regelung von Einzelheiten
Sofern Einzelregelungen von erheblicher Bedeutung für die Benutzer sind, müssen sie durch Aushang veröffentlicht werden. Erheblich sind insbesondere Regelungen, die die Benutzer zu bestimmten Verhaltensweisen verpflichten oder deren Unterlassung fordern.
Paragraph 7: Sanktionen
Bei Verstößen gegen diese Benutzungsordnung und die sie ergänzenden Bestimmungen kann der Leiter der RBG Nutzungsberechtigte durch technische Maßnahmen vorläufig von der Benutzung des elektronischen Schließsystems ausschließen. Darüber hinaus bleiben disziplinarische Maßnahmen, Schadenersatzansprüche sowie eine strafrechtliche Verfolgung vorbehalten. Einsprüche gegen Entscheidungen des Leiters der RBG sind an den Institutsdirektor zu richten.
Paragraph 8: Haftung
Das Institut haftet nicht für aus Datenverlust, Stromausfall oder technischen Fehlern entstandene Schäden.
Paragraph 9: Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung wurde am 17.11.98 durch den Institutsrat beschlossen. Sie tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorläufige Schlüsselkarten-Benutzungsordnung außer Kraft.