Klausurhinweise
Checkliste — zur Klausur müssen Sie mitbringen:
- einen blau oder schwarz schreibenden, dokumentenechten Stift
- einen gültigen, amtlichen Lichtbildausweis (die Gesundheitskarte ist nicht ausreichend)
- Ihren Studierendenausweis
Details zur Klausur
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Die Modulabschlussprüfung wird in Form einer Klausur abgelegt, deren Dauer gemäß Studien- und Prüfungsordnung (2015) des Studiengangs "Monobachelor Informatik" 120 Minuten beträgt.
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Grundsätzlich gelten die in der Ordnung Ihres Studiengangs sowie die in der ZSP-HU festgelegten Regelungen. Dieses hier sind nur ergänzende Hinweise.
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Alle Klausurteilnehmer*innen müssen sich durch (1) den Studierendenausweis und (2) einen amtlichen Lichtbildausweis ausweisen.
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Die Sitzordnung wird von uns festgelegt und kurz vor Beginn der Klausur bekannt gegeben. In welchem Raum Sie schreiben, können Sie demnächst auf der Vorlesungsseite im Abschnitt Modulabschlussprüfung einsehen.
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Außer einem blau oder schwarz schreibenden, dokumentenechten Schreibstift sind keine weiteren Hilfsmittel zugelassen (insbesondere: kein Vorlesungsskript, keine mitgebrachten Notizen, kein von Ihnen mitgebrachtes Papier, kein Taschenrechner, kein Handy). Bitte beachten Sie, dass ein während der Klausur eingeschaltetes Handy als Betrugsversuch gewertet wird.
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Schreibpapier wird von uns bereitgestellt. Für jede Lösung steht in der Klausur eine bestimmte Lösungsbox zur Verfügung. Gegebenenfalls können auch die beigefügten Zusatzblätter benutzt werden. Weitere Blätter sind auf Nachfrage erhältlich.
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Begründungen sind nur dann notwendig, wenn die Aufgabenformulierung dies verlangt.
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Jedes Blatt der abgegebenen Lösung muss mit Namen, Vornamen und Matrikelnummer gekennzeichnet sein; andernfalls werden diese Blätter nicht gewertet.
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Werden zu einer Aufgabe zwei oder mehr Lösungen angegeben, so gilt die Aufgabe als nicht gelöst. Entscheiden Sie sich also immer für eine Lösung und streichen Sie die anderen kenntlich durch.
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In der Klausur können insgesamt bis zu 100 Punkte erreicht werden. Wer 40 oder mehr Punkte erreicht, hat die Klausur bestanden.
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Wir stellen Ihnen hier ein Musterdeckblatt der Klausur zur Verfügung
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Hier finden Sie einige Beispiele für Aufgaben zur Klausurvorbereitung. Weitere Beispiele für Aufgaben, die Sie zur Klausurvorbereitung nutzen können, finden Sie in der hier verlinkten pdf-Datei.
Bitte beachten Sie, dass diese Dateien lediglich einige ausgewählte Beispiele enthalten. Prüfungsrelevant ist der gesamte in den Vorlesungen und Übungen behandelte Stoff. Als Vorbereitung auf die Klausur empfehlen wir Ihnen dringend, die in der Vorlesung vermittelten Definitionen, Sätze, Methoden, Beispiele etc. sowie die in den Übungen behandelten Aufgaben und deren Lösungen durchzuarbeiten.
Bitte beachten Sie den folgenden Auszug aus der ZSP-HU, § 111 und § 112:
§ 111 (1): [...] Wer bei der Ablegung einer Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, hat die Prüfung nicht bestanden. Wird die Täuschung erst bekannt, nachdem die Erbringung der Studienleistung oder das Bestehen der Prüfung bestätigt ist, wird die Bestätigung aufgehoben und eingezogen. Die Leistungspunkte werden entzogen.
§ 111 (2): Eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch liegt insbesondere vor, wenn [...] nicht zugelassene Hilfsmittel verwendet werden. [...]
§ 111 (3): Bei wiederholter Täuschung oder wiederholtem Täuschungsversuch kann die Studentin oder der Student von der Wiederholung der betroffenen Studienleistung oder Prüfung ausgeschlossen werden.
[...]
§ 111 (5): Wird eine Täuschung erst bekannt, nachdem die Abschlussdokumente nach § 115 erteilt sind, kann der akademische Grad nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelungen entzogen werden.
§ 112 (1): [...] Wer bei der Ablegung einer Prüfung stört oder zu stören versucht, hat die Prüfung nicht bestanden. Wird die Störung erst bekannt, nachdem die Erbringung der Studienleistung oder das Bestehen der Prüfung bestätigt ist, wird die Bestätigung aufgehoben. Die Leistungspunkte werden entzogen.
[...]
§ 112 (2): Eine Störung oder ein Störungsversuch liegt insbesondere vor, wenn Hilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch geleistet wird oder andere Studentinnen und Studenten trotz Ermahnung bei der Erbringung der Studienleistung oder Ablegung der Prüfung beeinträchtigt werden.
§ 112 (3): § 111 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.